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Dokument-ID: 190799
§ 413. Beratung der Richter
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 413. Beratung der Richter
(nichtamtliche Überschrift)
Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.