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Dokument-ID: 190800

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 414. Urteilsverkündung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 61/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Das Urtheil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen und zu verkünden. Mit dem Urtheile sind die Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung des Urtheiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig. Bei Versäumungsurteilen kann die Verkündung durch die Bekanntgabe, daß das Urteil nach dem Antrage gefällt wird, ersetzt werden.

(2) Der Senat kann sich bei der Verkündung, selbst wenn das Urtheil schon in vollständiger schriftlicher Fassung vorliegt, auf die Bekanntgabe des Wortlautes des Urtheilsspruches und auf die Mittheilung der wesentlichsten Entscheidungsgründe beschränken. Die Festsetzung des Kostenbetrages kann bei der Verkündung des Urtheiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben und einem Senatsmitgliede übertragen werden. Noch in der Tagsatzung, in der das Urteil verkündet worden ist, ist den Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ein Schriftstück auszuhändigen, das den verkündeten Urteilsspruch und eine Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer beabsichtigten Berufung (§ 461 Abs. 2) enthält.

(3) Der Vorsitzende hat das Urteil in schriftlicher Abfassung binnen vier Wochen nach der Verkündung zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2).

(4) Ist das mit der Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen. Sind an der schriftlichen Abfassung alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert oder ist ein Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils dauernd verhindert, so kann ein solches Urteil von einem anderen Richter auf Grund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Notizen (Aufschreibungen), der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefasst werden, wenn gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel angemeldet oder die Rechtsmittelanmeldung zurückgezogen oder auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder das verkündete Urteil ein Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ist. In allen anderen Fällen hat das Gericht auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
(BGBl. I Nr. 61/2022)