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Dokument-ID: 190810

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Titel
Beschlüsse

§ 425. Entscheidungen, Anordnungen, Verfügungen durch Beschluss
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

(1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.

(3) Die Vorschriften des §. 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.