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Demo-Dokumente
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Verhältnis StGB – Finanzstrafgesetz
Das FinStrG regelt die in ihm normierten Einrichtungen des materiellen Rechts eigenständig. Analogien zugunsten von Beschuldigten sind aber sowohl im gerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht zulässig.Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1019648 -
Grundsätze der Strafbemessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1019725 -
Haftung (Verantwortlichkeit) von Verbänden
Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG).Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1019749