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Nachgründung AG

Wenn innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung der AG ins Firmenbuch Verträge abgeschlossen werden, mit denen Vermögensgegenstände eines Gründers für eine Vergütung von mindestens 10 Prozent des Grundkapitals erworben werden sollen, kommen die Vorschriften über die Nachgründung zur Anwendung. Derartige Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch. Auch in diesem Fall hat gemäß § 45 Abs 3 AktG wiederum eine Gründungsprüfung stattzufinden.