Das Einzelunternehmen entsteht durch Gewerbeanmeldung bzw durch deren Bewilligung bei bewilligungspflichtigen Gewerben. Ein rechnungslegungspflichtiger Einzelunternehmer nach § 189 UGB muss, jeder andere Einzelunternehmer kann sein Unternehmen im Firmenbuch eintragen lassen.
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Einzelunternehmen
Unternehmer ist wer ein Unternehmen betreibt, dh eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein (§ 1 UGB). Das Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person als Inhaber (Eigentümer oder Pächter) betrieben. Die Unternehmenseigenschaft ist nicht abhängig von einer Firmenbucheintragung. Da ein Einzelunternehmen nur eine Person betrifft, sind Einzelunternehmen keine Gesellschaften.
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Gründung Einzelunternehmen
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Laufender Betrieb Einzelunternehmen
Im laufenden Geschäftsbetrieb eines Einzelunternehmens können
- Prokuren vergeben oder gelöscht werden,
- der Inhaber des Unternehmens kann sich ändern,
- das Unternehmen oder Teile davon können verpachtet werden oder
- es werden wichtige Änderungen am Unternehmen durchgeführ, die dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben sind
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Beendigung Einzelunternehmen
Ein eingetragenes Einzelunternehmen kann aus dem Firmenbuch gelöscht werden, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde oder die Voraussetzungen für die Eintragungspflicht nicht (mehr) gegeben sind. Vorlagen für Firmenbucheingaben zur Löschung des Einzelunternehmens oder Eintragung eines Verlassenschaftsprovisoriums finden Sie hier.