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Fehlervermeidung bei der Firmenbuchanmeldung
Im Zuge von Firmenbuchanmeldungen treten häufig gleich gelagerte Fälle auf, die zu manchmal zeit- und kostenintensiven Verbesserungsaufträgen führen können. Hier wird auf häufige Fehlerquellen hingewiesen.
Praxiswissen
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Firmenbuchanmeldung – beglaubigt oder unbeglaubigt
Firmenbuchanmeldungen sind grundsätzlich in öffentlich beglaubigter Form beim jeweiligen Firmenbuchgericht einzureichen. Die Ausnahmen („vereinfachte“ Firmenbuchanmeldung) sind in § 11 FBG taxativ aufgezählt.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 631052 -
Firmenbuchanmeldung – Archivium/cyberDOC oder PDF
Eine weitere Grundsatzfrage ist, ob die jeweilige Firmenbuchanmeldung im Archivium der Rechtsanwälte bzw im cyberDOC der Notar eingestellt werden oder ob die Vorlage im WebERV auch mittels PDF-Anhang zulässig ist.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 631055 -
Firmenbuchanmeldung – Beglaubigungsklausel
Die Beglaubigungsklausel auf der Firmenbuchanmeldung muss in deutscher Sprache verfasst oder von einem Dolmetscher übersetzt werden.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 631057