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Aufsichtsrat Organisation GmbH

Die innere Ordnung des Aufsichtsrates regelt das GmbHG. Wo Regelungen durch das GmbHG fehlen, sollten diese im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Aufsichtsratssitzungen müssen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. An den Sitzungen haben die Aufsichtsratsmitglieder persönlich teilzunehmen. Aus der Mitte des Aufsichtsrates sind ein Vorsitzender und mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Zuständigkeit zur Einberufung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Die Willensbildung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Fassung von Aufsichtsratsbeschlüssen. Um Verhandlungen im Plenum des Aufsichtsrates vorzubereiten, kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bestellen.