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Dokument-ID: 1151531

Judikatur | Entscheidung

3 Ob 58/23k; OGH; 21. Juni 2023

GZ: 3 Ob 58/23k | Gericht: OGH vom 21.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J* B*, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin K* GmbH in Wiener Neustadt als Insolvenzverwalterin der C* AG, *, wegen 4 Mio EUR sA, über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2022, GZ 2 R 103/22i 67, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. April 2022, GZ 67 Cg 59/20f 62, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

 [1] Die Beklagte war in den Jahren 2006 bis 2018 Abschlussprüferin der C* AG (in der Folge: „Bank“) und erteilte für diese Jahre uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Den Bestätigungsvermerk für das Prüfjahr 2018 hat die Beklagte am 17.07.2020 nachträglich widerrufen.

 [2] Im Juli 2020 hat die Finanzmarktaufsicht der Bank die Fortführung des Geschäftsbetriebs per 30.04.2020 untersagt.

 [3] Das Landesgericht Eisenstadt hat mit Beschluss vom 28.07.2020 zu AZ 26 S 44/20b über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet und die Nebenintervenientin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

 [4] Im Verfahren zu (nunmehr) AZ 13 Cg 20/21z des Erstgerichts brachte die Nebenintervenientin gegen die Beklagte wegen fehlerhafter und sorgfaltswidrig erstellter Bestätigungsvermerke für die Jahre 2015 bis 2019 eine Schadenersatzklage über EUR 20 Mio (5 x 4 Mio EUR) ein. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren der Bank keine Forderungen angemeldet.

 [5] Der Kläger, der Geschäftsführer der F* GmbH (nunmehr F* AG) war, entschloss sich im Jahr 2019 zu einer Termineinlage in Höhe von EUR 13 Mio bei der Beklagten, die diese Veranlagung am 09.08.2019 bestätigte. Wenn der Kläger diesen Betrag nicht bei der Bank als Termineinlage veranlagt hätte, hätte er das Geld kapitalerhaltend bei der L* Bank belassen. Der Anlageentscheidung des Klägers lagen die jährlichen Abschlussberichte der Bank ab dem Geschäftsjahr 2006 und zusätzlich die von einem seiner Mitarbeiter erstellten Übersichtstabellen über die Geschäftsberichte der Bank für die Geschäftsjahre ab 2006 zugrunde. Er stellte fest, dass sämtliche Jahresabschlüsse der Bank geprüft und mit einem positiven Bestätigungsvermerk versehen worden waren. Er ging davon aus, dass das jährliche Betriebsergebnis der Bank kontinuierlich ansteige, es sich bei der Bank um ein solides Unternehmen handle und er im Fall einer Vermögensveranlagung keine besonderen Risiken zu tragen habe.

 [6] Bei einer lege artis durchgeführten Abschlussprüfung muss unter anderem sichergestellt sein, dass die Einholung externer Bestätigungen (hier Anfragen bei Drittbanken über die Existenz von Interbankeinlagen) vollständig unter der Kontrolle des Abschlussprüfers erfolgt. Auf diese Weise muss ausgeschlossen werden, dass das geprüfte Unternehmen auf den Bestätigungsprozess Einfluss nehmen kann. Die Beklagte hat gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie der Bank für die Einholung der Drittbankbestätigungen ein Musterschreiben zur Verfügung stellte. Der Vorstandsvorsitzende der Bank und eine Mitarbeiterin fälschten diese Drittbankbestätigungen und täuschten auf diese Weise ab den Bilanzjahren 2006/2007 in den Geschäftszahlen der Bank tatsächlich nicht bzw nicht in diesem Umfang bestehende Forderungen gegenüber Drittbanken als Guthaben vor, um die bereits eingetretenen bilanziellen Verluste zu verschleiern. Tatsächlich konnten die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen in keinem Prüfjahr zwischen 2006 und 2018 mehr eingehalten werden. Da jede einzelne der tatsachenwidrig bestätigten Forderungen die von der Beklagten für die Bank gezogene Wesentlichkeitsgrenze von EUR 1 Mio deutlich überschritt, hätte bereits das Ausfallen einer einzigen dieser Forderungen ein negatives Prüfurteil zur Folge gehabt. Davon ausgehend wäre jedenfalls bereits ab dem Prüfjahr 2014 klar gewesen, dass die als Aktivvermögen eingebuchten Forderungen der Bank gegenüber Drittbanken tatsächlich nicht bestehen. In diesem Fall wären die Manipulationen mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitlich vor der Veranlagung des Klägers erkannt worden.

 [7] Der Kläger begehrt EUR 4 Mio sA an (Teil)Schadenersatz. Im August 2019 habe er der Bank eine Termineinlage in Höhe von EUR 13 Mio anvertraut und sich dabei auf die von der Beklagten geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahres- und Konzernabschlüsse verlassen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte die Beklagte den Bilanzschwindel der Bank bemerken und dieser die Bestätigungsvermerke versagen müssen. In diesem Fall hätte er der Bank kein Geld anvertraut, sondern dieses anderweitig kapitalerhaltend angelegt.

 [8] Die Beklagte entgegnete, dass sie die Bankprüfungen ordnungsgemäß vorgenommen habe. Eine begleitende Kontrolle und Aufsicht beim Versenden von Drittbankanfragen sei vom Abschlussprüfer nicht zu fordern. Außerdem stünden die Schadenersatzansprüche nur der Insolvenzmasse zu, die bei Zuteilung des Haftungsfonds gegenüber Drittansprüchen Vorrang genieße. Nach § 69 Abs 5 IO (analog) könne der Kläger seine Ansprüche erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.

 [9] Die Nebenintervenientin wandte – nach Streitverkündung durch die Beklagte – ein, dass gemäß § 69 Abs 5 IO (analog) ausschließlich die Insolvenzverwalterin der geprüften Gesellschaft legitimiert sei, Schäden aus Abschlussprüfungen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Davon abgesehen komme ihren Ansprüchen aufgrund der Haftungshöchstsummen nach § 275 Abs 2 UGB und § 62a BWG Vorrang gegenüber jenen der Drittgläubiger zu.

 [10] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe im Rahmen der von ihr durchgeführten Abschlussprüfung die sie treffenden Sorgfaltspflichten verletzt. Hätte sie die Einholung der Drittbankenbestätigungen kontrolliert, so wäre der Schaden des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben. Ein Vorrang der Ansprüche der geprüften Gesellschaft bestehe nicht, zumal die Nebenintervenientin Ansprüche für die Jahre ab 2015 geltend mache, während der Kläger seine Ansprüche auch auf Zeitperioden davor stütze.

 [11] Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht schließe sich jenen Literaturmeinungen an, nach denen der geprüften Gesellschaft bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang zukomme. Die Frage, ob dem Klagebegehren Berechtigung zukomme, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger habe nämlich vorgebracht, einen Schaden in Höhe von EUR 13 Mio erlitten zu haben, wovon er derzeit EUR 4 Mio geltend mache. Die eingeklagte Teilforderung könne aus jeder einzelnen Abschlussprüfung der Jahre 2006 bis 2018 resultieren. Aus diesem Grund könne in einem Folgeprozess die Reichweite der materiellen Rechtskraft der hier vorliegenden Entscheidung nur beurteilt werden, wenn eine entsprechende Aufgliederung der geltend gemachten Schadenersatzforderungen erfolge. Der Kläger müsse daher klarstellen, welcher Betrag des geltend gemachten Teilschadenersatzanspruchs auf welche Prüfperiode gestützt werde. Aufgrund dieses Erörterungs- und Ergänzungsbedarfs sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zur Frage zugelassen, ob der geprüften Gesellschaft als Vertragspartnerin der Abschlussprüferin auch für jene Prüfperioden, für die die geprüfte Gesellschaft noch keine Ansprüche gegen die Abschlussprüferin erhoben habe, Vorrang gegenüber Drittgläubigern zukomme.

 [12] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Nebenintervenientin, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.

 [13] Der Kläger beantragt mit seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

 [14] Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

 [15] 1.1 § 275 Abs 2 UGB enthält für den Abschlussprüfer einer prüfpflichtigen Gesellschaft eine besondere Haftungsbestimmung. Verletzt der Abschlussprüfer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für fahrlässige Prüffehler enthält § 275 Abs 2 UGB gestaffelte Haftungshöchstsummen, die sich an der Größe der geprüften Gesellschaft orientieren. Diese Regelung gilt gemäß § 62a BWG auch für den Bankprüfer, wobei diese Norm abweichende Haftungshöchstsummen vorsieht, die nach der Höhe der Bilanzsumme der jeweiligen Bank gestaffelt sind.

 [16] 1.2 Nach der Rechtsprechung wirkt § 275 Abs 2 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers als Schutzgesetz nur zu Gunsten jener Gesellschaft, die ihn bestellt hat. Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so kann er daher auch Dritten, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Vermerks disponiert haben und dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig werden (RS0116076; RS0116077; RS0129123; 3 Ob 194/21g).

 [17] 2. Aufgrund der bei fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht zu beachtenden Haftungshöchstsummen steht den geschädigten Gläubigern nur ein begrenzter Haftungsfonds zur Verfügung, weshalb im Schadensfall die Ansprüche mehrerer geschädigter Gläubiger miteinander konkurrieren können.

 [18] 3. Mit der Frage, wie Schadenersatzansprüche mehrerer geschädigter Drittgläubiger zu behandeln sind, wenn diese die jeweilige Haftungshöchstsumme des § 275 Abs 2 UGB übersteigen, hat sich der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f (RWZ 2017/59, 286 [Wenger] = ÖBA 2018/2475, 504 [Warto]; vgl auch Karner/Berner/Spitzer, Forum für Zivilrecht, ÖJZ 2018/91, 686 [694]; Völkl, Abwicklung von Dritthaftungsansprüchen gegen Abschlussprüfer, RdW 2018, 80) und zu 9 Ob 70/16h bereits auseinandergesetzt. Das Höchstgericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass in einem solchen Fall – in Ermangelung einer ausdrücklichen oder analogiefähigen Anordnung einer quotenmäßigen Befriedigung – eine Aufteilung nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen hat. Gleichermaßen judiziert der Oberste Gerichtshof auch zum vergleichbaren begrenzten Haftungsfonds nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 (§ 75 Abs 2 Satz 3 WAG 2007), dass die Befriedigung der Entschädigungsberechtigten nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen hat (RS0128845; 2 Ob 171/12d).

 [19] 4.1 Die hier fragliche Aufteilung der jeweiligen Haftungshöchstsumme zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Drittgläubigern wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt. In den Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16h wurde diese Frage nicht geprüft. Der Oberste Gerichtshof hielt darin aber fest, dass die Bestimmung des § 275 Abs 2 UGB primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert ist (siehe auch 3 Ob 194/21g und 1 Ob 185/21v).

 [20] 4.2 In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang zukomme (Knobl in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 62a Rz 15; Dellinger/Told in Dellinger, BWG § 62a Rz 34; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 275 Rz 93/10). Begründet wird dies vor allem mit der Zweckbestimmung des § 275 Abs 2 UGB, wonach der Abschlussprüfer primär im Auftrag und zum Schutz der geprüften Gesellschaft tätig werde (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623 [633]; dieselbe, Neues zur Haftung des Abschlussprüfers, RdW 2007, 323 [324]; Vavrovsky, Zur Haftung des Bankprüfers, ÖBA 2001, 577 [586]; Baumgartner/H. Torggler/U. Torggler, Zur Haftungsbegrenzung bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, in FS Koppensteiner [2016] 33; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139). Der durch die Rechtsfortbildung des Obersten Gerichtshofs entwickelte zusätzliche Schutz Dritter könne zu keiner Aushöhlung des Haftungsanspruchs der prüfpflichtigen Gesellschaft führen. Vielmehr sei eine gewisse Bevorzugung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gesetzlich indiziert (Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006, 389 [396]; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139; Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB § 275 Rz 71). Die Einbeziehung Dritter in den Schutzzweck eines Vertrags könne nicht dazu führen, dass der eigentliche Vertragspartner seine Rechte aus dem Prüfvertrag nicht oder nur mehr eingeschränkt geltend machen könne (Jenny/Stipanitz, Konsequenzen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG, ÖBA 2021, 677 [680]). Alles andere als ein Vorrang der Gesellschaft führe zu einer Ungleichbehandlung und hätte – bezogen auf Gesellschafter – die Umgehung der insolvenzrechtlichen Nachrangigkeit zu Lasten der Insolvenzgläubiger zur Folge (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 275 Rz 93/8; derselbe, Abwicklung von Dritthaftungsansprüchen gegen Abschlussprüfer – OGH 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16h, RdW 2018, 80). Told (Die Haftung des Abschlussprüfers aus dogmatischer Sicht, Insolvenzforum 2022, Druck in Vorbereitung) unterscheidet zwischen der solventen Gesellschaft und der Gesellschaft in der Insolvenz. Solange die Gesellschaft solvent sei, gelte das „first come, first serve Prinzip“.

 [21] Generell gegen einen Vorrang eines allfälligen Anspruchs der Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft spricht sich Kalss (Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Gläubigern gegen den Abschlussprüfer, GesRz 2020, 300 [302]) aus. Die Ansprüche beruhten auf der gleichen Haftungsgrundlage, nämlich dem Prüfungsverhältnis zwischen der geprüften Gesellschaft und dem Abschlussprüfer. Der Zweck der Prüfung und Offenlegung des Prüfungsergebnisses (der Bestätigungsvermerk) diene sowohl dem Schutz der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten und sei im (Prüf)Vertrag angelegt. Die einheitliche dogmatische Grundlage, die parallele Beschränkung der Haftung und die Einheitlichkeit der Verjährung zeigten klar die Gleichstellung von Gesellschaft und Gläubigern (vgl auch Fadinger/Seeber, Windhunderennen oder Quote im Fall Commerzialbank – Geschädigte vs Bankprüfer? ÖBA 2020, 773).

 [22] 4.3 Der erkennende Senat schließt sich den überwiegenden Literaturmeinungen an, wonach der geprüften Gesellschaft bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zukommt.

 [23] Der Oberste Gerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16h einen Analogieschluss zu § 156 Abs 3 VersVG – sowie zu den ebenfalls dem Haftpflichtrecht zuzuordnenden §§ 15 Abs 2, 16 Abs 2 EKHG und § 336 Satz 1 ASVG – mit der Begründung verneint, dass der historische Gesetzgeber des § 156 Abs 3 VersVG das Prioritätsprinzip aus der Überlegung abgelehnt habe, dass dieses dem sozialen Grundgedanken der Haftpflichtversicherung widerspreche, während eine vergleichbare soziale Funktion dem § 275 Abs 2 UGB, der primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert sei, nicht zugesonnen werden könne.

 [24] Wenn für Ansprüche mehrerer zu einer Gläubigergruppe gehörender Dritter (der Drittgläubiger) das Prinzip zeitlicher Priorität gilt, spricht schon dies gegen eine quotenmäßige Befriedigung im Verhältnis zwischen Drittgläubigern und der geprüften Gesellschaft. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert ist (8 Ob 94/16f; 9 Ob 70/16h; 3 Ob 194/21g; 1 Ob 185/21v). Daraus und aus dem primären Zweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft zu schützen, ist bei fahrlässiger Schädigung durch den Abschlussprüfer – mit den überwiegenden Literaturmeinungen – ein Anspruch der geprüften Gesellschaft auf vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen aus dem begrenzten Haftungsfonds vor jenen der Drittgläubiger abzuleiten.

 [25] 5.1 Dazu stellt sich die weitere Frage, wie die Begrenzung des Haftungsfonds prozessual geltend zu machen ist.

 [26] 5.2 In Bezug auf mehrere Drittgläubiger führte der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16h aus, dass die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen im Titelverfahren nach der Methodik des Zivilprozesses nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden könne, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten und nachgewiesen sei. In allen anderen Fällen könne das Erreichen der Haftungsgrenze im Streitfall nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.

 [27] Jenny/Stipanitz (Konsequenzen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG, ÖBA 2021, 682) halten unter Hinweis auf sonstige Fälle gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB §§ 15 f EKHG, §§ 970, 970a ABGB) zutreffend fest, dass diese nicht bloß zu einer beschränkten Haftung führten, sondern vielmehr die Schuld an sich beschränkt sei, was bedeute, dass der Schuldner zwar mit seinem gesamten Vermögen hafte, allerdings nur bis zu einer bestimmten Summe. Erbringe der Schuldner in diesem Umfang Leistungen, so führe dies dazu, dass keine Schuld mehr bestehe.

 [28] 5.3 Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich somit um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht. Soweit dieser Umstand bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren eines nachrangigen Drittgläubigers eingetreten ist, muss er dort eingewendet werden, andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund (vgl Jenny/Stipanitz, Konsequenzen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG, ÖBA 2021, 682; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139).

 [29] 6.1 Im Anlassfall besteht die Besonderheit darin, dass sich die geprüfte Gesellschaft in Insolvenz befindet.

 [30] Die Nebenintervenientin beruft sich in dieser Hinsicht auf eine analoge Anwendung des § 69 Abs 5 IO, wonach die Insolvenzgläubiger Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach Abs 2 leg cit erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen können.

 [31] Diese Bestimmung bezieht sich auf den Gläubigerschaden wegen Insolvenzverschleppung und besagt, dass Insolvenzgläubiger ihren Quotenschaden während des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht selbst geltend machen können. Dabei handelt es sich um eine besondere insolvenzrechtliche „Durchsetzungssperre“.

 [32] 6.2 § 69 Abs 2 IO betreffend die Insolvenzantragspflicht schützt nach der Rechtsprechung nicht nur die Altgläubiger vor Quotenverschlechterung durch Insolvenzverschleppung, sondern auch die Neugläubiger vor Vertrauensschäden bei Dispositionen im Vertrauen auf die Bonität der Gesellschaft (RS0122035; RS0027441; 4 Ob 31/07y; 1 Ob 134/07y). Für Neugläubiger (vgl dazu 9 ObA 117/06f) gilt die erwähnte Durchsetzungssperre des § 69 Abs 5 IO aber nicht (RV 124 BlgNR 22. GP 17; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht II/2 [2004] § 69 KO Rz 146; Trenker, Schaden der Insolvenzmasse bei Insolvenzverschleppung des Geschäftsleiters nach 6 Ob 164/16k; Konecny, Insolvenzforum 2018, 97 [101]).

 [33] 6.3 Die Frage, ob die Durchsetzungssperre des § 69 Abs 5 IO in der Insolvenz der geprüften Gesellschaft auf die Geltendmachung der Haftung des Abschlussprüfers durch Drittgläubiger analog zu übertragen ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet.

 [34] Jenny/Stipanitz (Konsequenzen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG, ÖBA 2021, 679) verneinen mangels Gesetzeslücke und vergleichbarer Interessenlage eine Analogie zu § 69 Abs 5 IO. Dieser Bestimmung liege der Gedanke zugrunde, dass sowohl der Insolvenzverwalter als auch Altgläubiger einen gleichgelagerten Anspruch, nämlich den Quotenschaden geltend machten. Demgegenüber stehe Neugläubigern ein anderer Anspruch auf den Vertrauensschaden zu, den diese daher auch parallel mit dem Insolvenzverwalter verfolgen könnten, zumal der Vertrauensschaden vom Insolvenzverwalter gar nicht geltend gemacht werden könne.

 [35] Ähnlich lehnen Baumgartner/U. Torggler/H. Torggler (Zur Haftungsbegrenzung bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, in FS Koppensteiner [2016] 34) einen Rückgriff auf § 69 Abs 5 IO ab, weil diese Bestimmung mit einer Haftungsbeschränkung nichts zu tun habe und sich auf den Aspekt des Quotenschadens bei Insolvenzverschleppung beschränke.

 [36] Kalss (Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Gläubigern gegen den Abschlussprüfer, GesRz 2020, 300 [303]) lehnt eine Kanalisierung von (Dritt)Gläubigeransprüchen gegen den Abschlussprüfer durch den Insolvenzverwalter der geprüften Gesellschaft ebenfalls ab. § 69 Abs 5 IO erfasse nur Altgläubiger, während Neugläubiger einen eigenständigen Anspruch im Vertrauen auf die Bonität und die mangelnde Konkursreife der Gesellschaft hätten. Die Schäden der Neugläubiger seien vom Schaden der Masse gerade nicht abgedeckt. Dies gelte ebenso für Schäden von Gläubigern, die im Vertrauen auf eine fehlerfreie Prüfung und einen fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerk entstanden seien. Auch eine Analogie zu § 56 Abs 2 und § 84 Abs 5 AktG sei nicht zu ziehen, weil diese Haftungsbestimmungen auf dem Gedanken beruhten, dass die Aktionäre bzw die Vorstandsmitglieder mit ihrem Verhalten die eigene Gesellschaft geschädigt hätten. Demgegenüber gehe es bei der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber den Gläubigern um einen eigenständigen Schadenersatzanspruch.

 [37] Nach Leupold (Dritthaftung des Abschlussprüfers – Verjährung und Verteilung, Zak 2013, 411) müsse bei der Haftung für Insolvenzverschleppung nach § 69 Abs 5 IO zwischen Alt- und Neugläubigern unterschieden werden. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf die Abschlussprüfung werde deutlich, dass jene Gläubiger, die der Gesellschaft aufgrund des fehlerhaften Bestätigungsvermerks Kredit gewährten, Anleihen zeichneten oder Gesellschaftsanteile kauften, funktionell den Neugläubigern entsprächen und den Vertrauensschaden ersetzt bekommen müssten. Für diese Gläubiger gelte der Vorrang der geprüften Gesellschaft nicht und sei von einer Gleichrangigkeit auszugehen. Dem stünden die Altgläubiger gegenüber, die nur den Quotenschaden ersetzt bekämen und entsprechend § 69 Abs 5 IO den Vorrang der geprüften Gesellschaft gegen sich gelten lassen müssten (vgl auch Kodek, Insolvenzrecht2 Rz 1064).

 [38] Nach Told (Die Haftung des Abschlussprüfers aus dogmatischer Sicht, Insolvenzforum 2022, Druck in Vorbereitung) könnten in der Insolvenz der geprüften Gesellschaft Dritthaftungsansprüche der Gläubiger in (Gesamt)Analogie zu § 56 Abs 2, § 84 Abs 5 AktG und § 171 Abs 2 UGB nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Auf diese Weise komme es zu einer Gläubigergleichbehandlung im Umfang der Eigenansprüche der Gesellschaft.

6.4 Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

 [39] Ein zulässiger Analogieschluss setzt eine echte Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts voraus (RS0098756; RS0008866). Eine solche Lücke ist nur dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Anordnung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift aus Sicht des Gesetzgebers erwartbar wäre bzw wenn die Wertungen und der Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T9 und T19]). Wurde vom Gesetzgeber hingegen für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und daher auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008866 [T8]). Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke steht es den Gerichten nicht zu, gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt rechtsfortbildend zu schaffen (RS0008866 [T10, T12 und T16]; vgl auch RS0009099).

 [40] Die §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG und § 171 Abs 2 UGB betreffen gesellschaftsrechtliche Sonderkonstellationen, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl Kalss, Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Gläubigern gegen den Abschlussprüfer, GesRz 2020, 300 [303]). Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die hier maßgebende Haftungsgrundlage des § 275 Abs 2 UGB nur als Schutzgesetz zu Gunsten der Gesellschaft, nicht aber auch als solches zu Gunsten geschädigter Drittgläubiger ausgestaltet hat. Diese Umstände sprechen gegen die von Told diskutierte Gesamtanalogie zu den genannten Bestimmungen.

 [41] Soweit eine Analogie zu § 69 Abs 5 IO in der Literatur überhaupt erwogen wird, ist diese auf die Geltendmachung des Quotenschadens von Altgläubigern beschränkt. Selbst wenn man diese Grundsätze auf die hier fragliche Haftung des Abschlussprüfers in der Insolvenz der geprüften Gesellschaft übertragen wollte, wäre der Kläger nach den referierten Literaturmeinungen ein Neugläubiger, zumal er sich auf den erlittenen Vertrauensschaden beruft, der ihm im Vertrauen auf die angeblich fehlerfreien Abschlussprüfungen und die fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse ab 2006 entstanden ist. Auch in dieser Hinsicht scheidet ein Analogieschluss somit aus.

 [42] 7. Die angestellten Überlegungen führen zum Ergebnis, dass der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer aus dem begrenzten Haftungsfonds der Vorrang vor Drittgläubigern zukommt und der Kläger für die von ihm im Vertrauen auf die angeblich fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke geltend gemachten Schadenersatzansprüche aktiv klagslegitimiert ist.

 [43] 8.1 Materiell rechtlich ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die aufhebende Entscheidung hat es wegen eines von ihm erkannten Erörterungsbedarfs getroffen, weil der Kläger das auf mehrere unterschiedliche Zeitperioden gestützte Teilschadenersatzbegehren nicht aufgeschlüsselt habe.

 [44] 8.2 Der Kläger behauptet im vorliegenden Verfahren einen Gesamtschaden von EUR 13 Mio, von dem er derzeit – vorbehaltlich der Ausdehnung – einen Teilbetrag von EUR 4 Mio geltend mache. Dabei stützt er sich auf schuldhaft fehlerhafte Bestätigungsvermerke der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2018.

 [45] Der Kläger begehrt somit einen pauschalen Teilschadenersatzbetrag, den er aus mehreren gleichartigen Pflichtverstößen ableitet, wobei jeder Pflichtverstoß für sich selbst die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung der Beklagten und den von ihm gestellten Urteilsantrag begründen könnte (vgl RS0038130; zum vergleichbaren Fall der Anlageberaterhaftung aufgrund mehrerer Beratungsfehler siehe etwa 10 Ob 70/15i; 10 Ob 57/16d; 10 Ob 58/16a; 2 Ob 99/16x; 8 Ob 109/16m; 7 Ob 95/17x).

 [46] In einem solchen Fall muss, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen, klargestellt sein, welche konkret bezifferten Teilansprüche vom pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Ohne solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Ansprüche endgültig abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die – der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende – materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (vgl 4 Ob 105/19y; 8 Ob 672/89).

 [47] 8.3 Das Berufungsgericht ist somit zu Recht vom Erfordernis der Aufschlüsselung der mit dem Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche ausgegangen und hat damit den Erörterungsbedarf zutreffend bejaht.

 [48] Erachtet das Berufungsgericht ausgehend von einer zutreffenden oder im Rechtsmittel nicht beanstandeten Rechtsansicht den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig oder die Sach- und Rechtslage für erörterungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Beurteilung im Allgemeinen nicht entgegentreten (8 Ob 69/16d; 4 Ob 147/20a; 3 Ob 162/21a). Es hat daher bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben.

 [49] Dem Rekurs der Nebenintervenientin war damit der Erfolg zu versagen.

 [50] Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 50, 52 ZPO.

Leitsätze

  • Zur Haftung des Abschlussprüfers

    Konkurrieren die gegen den schuldhaften Abschlussprüfer gerichteten Schadenersatzansprüche mehrerer geschädigter Drittgläubiger miteinander und übersteigen die Ansprüche die jeweilige Haftungshöchstsumme des § 275 Abs 2 UGB, ist eine Aufteilung nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip vorzunehmen. Den Schadenersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft kommt hingegen vor allen anderen der Vorrang zu, weil § 275 Abs 2 UGB insbesondere dem Schutz der Gesellschaft dient.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 58/23k | OGH vom 26.06.2023 | Dokument-ID: 1151363