Bei bestimmten in § 131 UGB teilweise zwingend vorgegebenen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gründen wird die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschafter können bei Vorliegen eines dieser Gründe einen Fortsetzungsbeschluss fassen, wenn sie die Auflösung umgehen möchten.
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Beendigung OG
Die Beendigung der OG teilt sich in die Phasen der Auflösung, der Liquidation und schließlich der Vollbeendigung und Löschung der OG.
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Auflösung OG
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Liquidation OG
An die Auflösung der OG schließt sich die Liquidation oder Abwicklung an.
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Löschung OG
Als letzte Stadien der Beendigung einer OG folgend die Löschung der OG aus dem Firmenbuch und damit ihre Vollbeendigung.