Die Gesellschafterstellung kann erworben werden bei Gründung der Gesellschaft oder durch Beitritt erworben werden. Grundsätzlich kann sie nicht im Erbweg oder ohne Beteiligung der anderen Gesellschafter käuflich erworben werden, der Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vorsehen.
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Gesellschafter OG
Gesellschafter einer OG können grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden. Privatstiftungen und nichtrechtsfähige Gesellschaften wie die GesbR oder die Stille Gesellschaft können nicht Gesellschafter einer OG werden. Muster und Fachbeiträge zu folgenden Themen finden Sie hier:
- Gesellschafterstellung
- Geschäftsführung und Vertretung
- Tod eines OG-Gesellschafters
- Änderungen im Stande der Gesellschafter
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Gesellschafterstellung OG
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Geschäftsführung und Vertretung OG
Die Geschäfte der OG werden sofern die Gesellschafter nicht anderes bestimmen von allen Gesellschaftern geführt, diese vertreten die OG auch.
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Tod des OG-Gesellschafters
Da die Person des Gesellschafters bei der OG zentrales Element ist, sind im Fall des Todes eines bestehenden OG-Gesellschafters einige Punkte zu berücksichtigen.
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Änderungen im Stande der Gesellschafter
Relevante Muster zur Bekanntgabe von Änderungen im Stande der Gesellschafter dem Firmenbuchgericht gegenüber.