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Stiftungseingangssteuer
Das Stiftungseingangssteuergesetz ersetzt die früher im Erb-/SchenkStG verankerte Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen an eine Stiftung.
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Allgemeines zum Stiftungseingangssteuergesetz
Vom StiftEG erfasst sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse. Unentgeltliche Vermögensübertragungen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen fallen nicht unter das StiftEG.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284448 -
Sachliche Steuerpflicht Stiftungseingangssteuergesetz
Durch das StiftEG wird die unentgeltliche Zuwendung besteuert. Damit ist jegliche Vermögensübertragung auf privatrechtliche Stiftungen bzw vergleichbare Vermögensmassen gemeint.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Jürgen Reinold - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284476 -
Persönliche Steuerpflicht
Steuerschuldner ist die empfangende privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ist das nicht der Fall, ist Steuerschuldner der im Inland ansässige Zuwendende.Michael Petritz - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284480 -
Entstehen der Steuerschuld und Fälligkeit nach dem Stiftungseingangssteuergesetz
Entstehen und Fälligkeit der Steuerschuld unterscheiden sich bei Privatstiftungen unter Lebenden und Privatstiftungen von Todes wegen. Die Steuerschuld bei Zuwendungen an Privatstiftungen unter Lebenden entsteht mit der Ausführung der Zuwendung.Michael Petritz - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284485 -
Bemessungsgrundlage
Mit einer Liegenschaft in Zusammenhang stehende Schulden und Lasten können nicht mehr von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284487 -
Bemessungsgrundlage Stiftungseingangsteuergesetz: Bewertung
Was ist bei der Bewertung des übertragenen Vermögens, insbesondere bei Land- und Forstwirtschaftlichem Vermögen und (in - oder ausländischem) Grundvermögen, zu beachten?Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 407663 -
Steuerbefreiungen
Steuerbefreit sind ua Zuwendungen unter Lebenden an Stiftungen, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Stiftungen, an betriebliche Privatstiftungen, von Todes wegen und von Grundstücken.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Jürgen Reinold - Albert Scherzer - Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284509 -
Steuersatz
Das StiftEG kennt zwei Steuersätze, 2,5% und 25%. Entscheidend für den Steuersatz ist unter anderem, ob die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse mit einer Privatstiftung nach dem PSG vergleichbar ist.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Jürgen Reinold - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284511 -
Zuständigkeit
Für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland die Geschäftsleitung der die Zuwendung empfangenden Stiftung befindet.Michael Petritz - Andreas Kampitsch - Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 284514