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Gründung

Wie bei in Firmenbuch einzutragenden Gesellschaften umfasst auch die Gründung eines Vereins dessen Errichtung und dessen Entstehung: er wird errichtet durch die Vereinbarung von Statuten und entsteht nach Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 VerG 2002 oder früherer Erlassung eines entsprechenden Bescheides. Die Eintragung ins Vereinsregister hat allerdings nur deklarative Wirkung.