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Organe und Betrieb
Zwingend haben die Vereinsstatuten ein Organ zur gemeinsmanen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) und ein Organ für die Geschäftsführung und Vertretung (Leitungsorgan) vorzusehen. Rechnungsprüfer müssen bestellt, ein Aufsichtsorgan kann eingerichtet werden.
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Organe nach dem Vereinsgesetz
Jeder Verein muss in seinen Statuten ein Leitungsorgan, ein Aufsichtsorgan, einen Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer vorsehen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622768 -
Verein: Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich ist nach § 6 VerG 2002 Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hierfür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622786 -
Leitungsorgan
Informierung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622830 -
Verein: Anfechtung von Beschlüssen
Gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse können binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622790 -
Verein: Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer
In diesem Beitrag wird auf die Aufgabenbereiche der Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer eingegangen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622832 -
Kann auf Ersatzansprüche des Vereins verzichtet werden?
Ein Verzicht auf Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622836