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Praxiswissen
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Überblick über die Organisationsverfassung der SE
Grundlegendes zu Aspekten des Wahlrechts im Hinblick auf die Leistungsstruktur der Societas Europaea (SE) zwischen dem dualistischem und dem monistischem SystemThomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257777 -
Dualistisches System – Allgemeines
Hinweis auf nationale Rechtsgrundlagen des Dualistischen Systems auf Basis des österreichischen Aktienrechts (vgl. §§ 70 ff AktG)Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257651 -
Vorstand im dualistischen System
Informationen zu Aufgaben, Bestellung, Abberufung, Funktionsperiode des Leitungsorgans (in Österreich: „Vorstand") und des Aufsichtsorgans (in Östereich: „Aufsichtsrat") im dualistischen System einer Societas Europaea (SE).Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257587 -
Aufsichtsrat im dualistischen System
Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan; zur Führung der Geschäfte ist es selbst nicht berechtigt (siehe Art 40 Abs 1 SE-VO). Dies entspricht der österreichischen Rechtslage im Aktienrecht.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247755 -
Monistisches System – Allgemeines
Der Regelungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber zur Ausgestaltung des monistischen Systems findet sich in Art 43 Abs 4 SE-VO. In diesem Sinn ist von einer Freiheit des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des monistischen Systems auszugehen.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254340 -
Verwaltungsrat im monistischen System
Der Verwaltungsrat ist das Organ der Oberleitung und der Initiative. Er ist nach österreichischem Recht jedoch nicht das „alleinige“ Vertretungsorgan: Näheres zu Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats im monistischen System.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252644 -
Geschäftsführende Direktoren im monistischen System
Der Verwaltungsrat hat geschäftsführende Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte (Tagesgeschäft) auf höchstens fünf Jahre zu bestellen (siehe § 59 Abs 1 SEG); abberufen werden die geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247666 -
Organschaftliche Vertretung der monistischen SE
Die organschaftliche Vertretung der monistischen SE ist in verhältnismäßig komplexer Weise im SEG geregelt. § 43 SEG bestimmt als grundlegende Norm, dass der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren die SE gemeinsam vertreten.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259961 -
Hauptversammlung
Zur Hauptversammlung finden sich in der SE-VO in den Art 52–60 nur ansatzweise Regelungen, die im Ergebnis kaum vom österreichischen Aktienrecht abweichen: Organisation, Ablauf und Kompetenzen einer Hauptversammlung gemäß SE-VO.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257564 -
Organisation der Hauptversammlung
Organisation und Ablauf der Hauptversammlung richten sich nach nationalem Recht. Die Regelungen des AktG haben idZ jüngst einschneidende Änderungen durch das Akienrechts-Änderungsgesetz 2009 erfahren.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260996