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Steuerrechtliche Grundlagen
Umfassende Beiträge über die Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG auf Einbringungsvorgänge (wer kommt als Einbringender in Betracht? Welche Bilanzen müssen erstellt werden? usw) und Ausführungen zur Einbringung von "Alt-Grund und Boden" (AbgÄG 2012)
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Begriff der Einbringung
Da für die Einbringung keine unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen bestehen, wird der Begriff der „Einbringung“ ausschließlich durch das UmgrStG selbst definiert.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 285893 -
Anwendungsbereich des UmgrStG
Liegt eine Einbringung nach § 12 UmgrStG vor, sind idR die Steuerwirkungen des Tauschgrundsatzes aufgehoben und ist eine Buchwertforführung zwingend.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 285898 -
Einbringungsstichtag
Einbringungsstichtag ist gem § 13 Abs 1 UmgrStG jener Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung übergehen soll. Was kann als Stichtag ausgewählt werden? Welche Probleme ergeben sich, wenn im Einbringungsvertrag eine Angabe fehlt?Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 285910 -
Anwendungsvoraussetzungen: Einbringungsfähiges Vermögen
Welche Vermögensarten gem § 12 Abs 2 UmgrStG Gegenstand der Einbringung sein können und wonach sich im konkreten Fall die Einbringungsfähigkeit bestimmt, wird im folgenden Beitrag dargestellt.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642752 -
Anwendungsvoraussetzungen: Person des Einbringenden
Der nachstehende Beitrag beantwortet die Frage, wer gemäß UmgrStG als Einbringender in Betracht kommt.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642761 -
Anwendungsvoraussetzungen: Übernehmende Körperschaft
Wer als übernehmende Körperschaft iSd § 12 Abs 3 UmgrStG in Betracht kommt, wird im folgenden Beitrag erläutert und anhand einiger Beispiele veranschaulicht.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642763 -
Anwendungsvoraussetzungen: Die Gegenleistung
Voraussetzung für die Einbringung ist eine Gegenleistung für die Übertragung des Einbringungsvermögens. IdR sind als Gegenleistung Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft anzusehen; andere Fälle regelt § 19 Abs 2 UmgrStG.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642769 -
Anwendungsvoraussetzungen: Einbringungsvertrag
Welche Bestimmungen sind hinsichtlich Form und Inhalt eines Einbringungsvertrages, welcher für die Anwendbarkeit des ARt II UmgrStG vorausgesetzt wird, zu beachten?Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642772 -
Anwendungsvoraussetzungen: Einbringungsbilanz
Die Einbringungsbilanz ist Voraussetzung für die Anwendung des Art III des UmgrStG. Sie ist gem § 15 UmgrStG dem Finanzamt, das für die übernehmende Körperschaft zuständig ist, vorzulegen, sofern sie nicht Bestandteil des Einbringungsvertrages ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642775 -
Einbringung von „Grund und Boden“
Gemäß der Bestimmung des § 16 Abs 6 UmgrStG kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen der betriebszugehörige Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG angesetzt.Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 642827