© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Anwendungsvoraussetzungen für das UmgrStG
Zu den Anwendungsvoraussetzungen für das UmgrStG im Detail (zB zusammenschlussfähiges Vermögen, tatsächliche Übertragung des Vermögens, positiver Verkehrswert, übernehmende Personengesellschaft etc)
-
Begriff des Zusammenschlusses
Begriff sowie über Erscheinungsformen des Zusammenschlusses (Zusammenschluss zu einer neuen Mitunternehmerschaft, Zusammenschluss durch Veränderung in einer bestehenden Mitunternehmerschaft etc).Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286031 -
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Zusammenschlussfähiges Vermögen
Welche Vermögensarten als zusammenschlussfähiges Vermögen iSd UmgrStG gelten, wird an dieser Stelle dargestellt.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286044 -
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Tatsächliche Übertragung des Vermögens
§ 23 Abs 1 UmgrStG: Das Zusammenschlussvermögen muss spätestens bis zum letzten Tag der Neunmonatsfrist übertragen werden.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286060 -
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Positiver Verkehrswert
Das Zusammenschlussvermögen sollte am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages einen positiven Verkehrswert aufweisen, andernfalls Art IV UmgrStG nicht anwendbar ist.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286064 -
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Person des Übertragenden
Wer kommt bei einem Zusammenschlussvorgang als übertragende Person in Betracht? Steht das UmgrStG auch ausländischen natürlichen Personen sowie Gesellschaften offen?Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286070 -
Erfordernis einer übernehmenden Personengesellschaft
Die übernehmende Partei bei einem Zusammenschlussvorgang muss eine Personengesellschaft sein, bei der die Gesellschafter steuerrechtlich als Unternehmer bzw Mitunternehmer gelten.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286075 -
Gegenleistung
Damit die Bestimmungen des UmgrStG über den Zusammenschluss anwendbar sind, kommt als Gegenleistung ausschließlich die Gewährung von Gesellschafterrechten an der übernehmenden Personengesellschaft in Betracht.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286080 -
Schriftlicher Zusammenschlussvertrag
Damit Art IV des UmgrStG anwendbar ist, muss ein schriftlicher Zusammenschlussvertrag abgeschlossen worden sein.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286086 -
Rechtsfolgen eines nicht unter Art IV UmgrStG fallenden Zusammenschlusses
Steuerrechtliche Folgen eines Zusammenschlusses, auf den die Bestimmungen des Art IV UmgrStG nicht anwendbar sind.Michael Petritz - Jürgen Reinold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286454