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Dokument-ID: 146322
ACHTER TEIL
ERSTER ABSCHNITT
Erster Unterabschnitt
Aktiengesetz (AktG)
ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 203. Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
- durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; (BGBl. I Nr. 58/2010)
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. (BGBl. I Nr. 58/2010)
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.