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Dokument-ID: 146325
Zweiter Unterabschnitt
Aktiengesetz (AktG)
Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung
§ 205. Notwendigkeit der Abwicklung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(BGBl. I Nr. 58/2010)
(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.