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Dokument-ID: 146146

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Keine Rückgewähr der Einlagen

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66).