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Dokument-ID: 146152

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gemäß § 18 zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 71/2009)

(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.