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Dokument-ID: 146271

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 164. Verbotene Aktienausgabe

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Bezugsaktien dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.