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Dokument-ID: 146109
ZWEITER TEIL
§ 16. Feststellung der Satzung
Aktiengesetz (AktG)
ZWEITER TEIL
Gründung der Gesellschaft
§ 16. Feststellung der Satzung
Satzung
(1) Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(BGBl. I Nr. 71/2009)
(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.