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Dokument-ID: 146110
Aktiengesetz (AktG)
§ 17. Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- den Gegenstand des Unternehmens;
- die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden; (BGBl. I Nr. 71/2009)
- ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
- die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
- die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.