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Dokument-ID: 146139

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Ersatzansprüche bei der Nachgründung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.