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Dokument-ID: 050700
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) des Eigentumsrechtes:
§ 10.
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.