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Dokument-ID: 074287
Viertes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
(BGBl. I Nr. 15/2013)