© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 074288
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 205
(1) Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 166 des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
(2) Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
- im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigte Personen; (BGBl. I Nr. 59/2017)
- Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.
(BGBl. I Nr. 15/2013)