© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 372244
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 43. Globalgenehmigungen
Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies
- im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
- der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.