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Dokument-ID: 372529

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 64. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung, der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des § 23 Abs. 1 ZollR-DG eingeschränkt sind.

(3) Die bei den Nachschauen gemäß Abs. 2 erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(4) Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegen, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.