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Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 4. Besondere Eintragungen
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1. | Ehepakte; |
2. | die die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB); (BGBl. I Nr. 58/2018) |
3. | Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; |
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem: | |
4. | (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 120/2005 aufgehoben.) |
5. | Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer; (BGBl. I Nr. 72/2007) |
6. | Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk; |
7. | der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |