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Dokument-ID: 056332

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Besondere Eintragungen

idF BGBl. I Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2018

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

1.

Ehepakte;

2.

die die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB); (BGBl. I Nr. 58/2018)

3.

Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:

4.

(Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 120/2005 aufgehoben.)

5.

Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer; (BGBl. I Nr. 72/2007)

6.

Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;

7.

der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.