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Dokument-ID: 092573
Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 43.
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. Nr. 10/1991 aufgehoben.)
(2) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.