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Dokument-ID: 092597
Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 81.
(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahresab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).
(BGBl. I Nr. 186/2022)
(2) Die Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.