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Dokument-ID: 1080908

Vorschrift

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Sonderbestimmung für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

idF BGBl. II Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020 | Datum des Außerkrafttretens 20.06.2023

(1) Für die virtuelle Durchführung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei der einzelne Aktionär dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß; ergänzend sind die Bestimmungen über die Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und die Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) sinngemäß anzuwenden.

(2) Zusätzlich zur virtuellen Durchführung der Hauptversammlung kann auch eine Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 4 AktG) und/oder eine Abstimmung per Brief (§ 127 AktG) erfolgen, auch wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist.

(3) Wenn die Informationen gemäß § 2 Abs. 4 in der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft noch nicht enthalten sind, so ist es ausreichend, wenn diese Informationen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden und dies in der Einberufung angekündigt wird.

(4) Wenn die Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft, einer Gesellschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 AktG oder einer Gesellschaft mit mehr als 50 Aktionären übertragen wird (§ 102 Abs. 4 AktG), so kann abweichend von Abs. 1 vorgesehen werden, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen kann. Als besondere Stimmrechtsvertreter hat die Gesellschaft zumindest vier geeignete und von ihr unabhängige Personen vorzuschlagen, von denen zumindest zwei Rechtsanwälte oder Notare sein müssen. Die Kosten der besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit der Maßgabe, dass, soweit von der Hauptversammlung und von Aktionären die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs und die Mitglieder treten.