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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Personen, die in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind und die am 31. Dezember 1989 die Beiträge zu dieser Krankenversicherung auf Grund einer Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 7 oder Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten hatten, können bis 31. Dezember 1990 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ihren Austritt aus dieser Krankenversicherung erklären. Der Austritt wird mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Versicherte den Austritt aus dieser Krankenversicherung erklärt hat.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 lit. b sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des § 122a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5 lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder § 25 Abs. 5 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.