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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Artikel III
Schlußbestimmungen
(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Art. III Abs. 2 der 2.Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 531/1979, hat zu lauten:
„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1.Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1.Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.“
(2) Personen, die am 31.Dezember 1979 gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31.Dezember 1981 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1.Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(3) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 2 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.