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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 29. Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
(1) Von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1 % einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(BGBl. I Nr. 84/2019)
(1a) (Anm. d. Red.: Abs 1a wurde gem BGBl. I Nr. 118/2015 aufgehoben.)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 196 % der gemäß Abs 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
(BGBl. I Nr. 118/2015)
(Anm. d. Red.: Beachte hiefür § 358 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 118/2015.)