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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 76. Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 75) den Bezug (die Erbringung) durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 18 bis 20 und 22) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 75) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. (17.Nov., BGBl Nr 295/1990, Art I Z 19) – 1.7.1990.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1
- besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
- verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. (10.Nov., BGBl Nr 112/1986, Art I Z 16) – 1.1.1986.
(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers
- auf die Rückforderung gemäß Abs 1 zur Gänze oder zum Teil verzichten;
- die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderung des Versicherungsträgers aufgrund der Rückforderungsbescheide ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(BGBl. I Nr. 62/2010)
(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 77 Abs 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben. (2.Nov., BGBl Nr 531/1979, Art I Z 14) – 1.1.1980; (3.Nov., BGBl Nr 586/1980, Art I Z 19) – 1.1.1981.