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Dokument-ID: 139020
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 80. Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
- im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
- im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit; (BGBl. I Nr. 123/2012)
- Aufgehoben. (13.Nov., BGBl Nr 610/1987, Art I Z 19) – 1.1.1988. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre. (BGBl. I Nr. 237/2021)
(BGBl. I Nr. 84/2009)