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Dokument-ID: 139144
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 174. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 172 Abs 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs 1 ASVG oder nach § 164 Abs 1 BSVG bzw mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs 3 ASVG oder nach § 164 Abs 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs 1 lit c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.