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Dokument-ID: 139147
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 176. Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.