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Dokument-ID: 193287

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

idF BGBl. I Nr. 109/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

  1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
  2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.

(BGBl. I Nr. 109/2013)