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Dokument-ID: 193360
II. Hauptstück.
Erster Abschnitt.
GmbH-Gesetz (GmbHG)
II. Hauptstück.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
§ 61.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.