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Dokument-ID: 091835

Vorschrift

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 26d. Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

idF BGBl. I Nr. 103/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.