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Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG)
§ 5.
(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) sind entsprechend anzupassen.
(2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Das gleiche gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre (§ 50 Aktiengesetz 1965).
(3) Bedingtes Kapital (§§ 159 ff. Aktiengesetz 1965) erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zum Zweck der Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
(4) Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind, gelten für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis der Anteile zueinander als voll eingezahlt; der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt. Die auf diese Aktien entfallenden Teile der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind mit diesen Aktien bis zu ihrer vollen Einzahlung verbunden; dies ist durch Aufstempelung auf den Aktien auszudrücken. Bei Nennbetragsaktien hat die auf eine Aktie entfallende Erhöhung mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon, bei Stückaktien mindestens einen Euro zu betragen. Die zusätzlichen Aktien sind erst nach Volleinzahlung der alten Aktien auszugeben.
(5) Eigene Aktien nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil.