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Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)
§ 13. Wirkung der Kraftloserklärung
Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, tritt, insolange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre.