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Dokument-ID: 160503
Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)
§ 5. Aufgebotsedikt
(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
- eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
- die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
- die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
- die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.