© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 160505
Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)
§ 7. Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist beträgt:
- für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
- für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
- für alle anderen Urkunden sechs Monate. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)