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Dokument-ID: 099337
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 2. Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.