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Dokument-ID: 099366

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27.

idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.